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Schweregrade im Tierversuch

Die EU-Richtlinie zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Richtlinie 2010/63/EU), die in Österreich durch das Tierversuchsgesetz 2012 (TVG 2012) umgesetzt wird, schafft die rechtlichen Voraussetzungen für Forschungsvorhaben, bei denen Ziele nur durch den Einsatz von Versuchstieren erreicht werden können. Grundsätzlich ist nach den Prinzipien der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung (Replace-Reduce-Refine/3R) immer eine tierversuchsfreie Methode anzustreben. Sofern für die Forschung zum Schutz der „Gesundheit von Mensch und Tier“ sowie zum Schutz der Umwelt keine alternative Methode zur Verfügung steht, dürfen Tiere nur unter genau definierten gesetzlichen Bedingungen verwendet werden. Vorrangiges Ziel dieser EU-Richtlinie ist es, das Wohlergehen der Tiere zu maximieren, indem das höchstmögliche Schutzniveau gewährleistet wird und „Schmerzen, Leiden oder Ängste“ auf ein Minimum reduziert werden.

Nach dem Gesetz müssen Projektleiter für ein Projekt, das den Einsatz von Tieren vorsieht, einen Antrag auf einen Tierversuch stellen. Dieser Antrag wird dann vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) geprüft und bei Erfüllung aller Voraussetzungen genehmigt. Ein Punkt des Tierversuchsantrages ist die Zuweisung eines Schweregrades. Die Schweregradzuordnung orientiert sich laut Definition des TVG 2012 „an den schwersten Auswirkungen, denen die Tiere nach Anwendung aller geeigneten Verbesserungsmaßnahmen voraussichtlich ausgesetzt sein werden.“ Für die Beurteilung des Schweregrades müssen alle Arten von „Eingriffen oder Manipulationen an Tieren im Rahmen von Tierversuchen“ berücksichtigt werden, ebenso wie tierartspezifische Faktoren wie Spezies, Genotyp, Alter, Geschlecht usw.

Die einzelnen Schweregrade sind in §3 des TVG 2012 genau definiert. Demnach werden folgende Schweregrade unterschieden:

  •  keine Wiederherstellung der Lebensfunktion: Tierversuche, die zur Gänze unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht
     
  • gering: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie für kurze Zeit geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste bei den Tieren verursachen, sowie Tierversuche ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens oder des Allgemeinbefindens der Tiere
     
  •  mittel: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzfristig mäßige Schmerzen, Leiden oder Ängste oder lang anhaltende leichte Schmerzen verursachen, und Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie das Wohlbefinden oder den Allgemeinzustand der Tiere mäßig beeinträchtigen
     
  • schwer: Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen, oder lang anhaltende mäßige Schmerzen, Leiden oder Ängste, und Tierversuche, bei denen zu erwarten ist, dass sie das Wohlbefinden oder den Allgemeinzustand der Tiere stark beeinträchtigen. 

Das BMBWF stellt eine Auflistung mit Beispielen für die Zuordnung zu den Schweregraden zur Verfügung. Sie ist unter folgendem Link zu finden.

Die Schweregrade sind Teil der jährlich veröffentlichten nationalen Tierversuchsstatistik.  Auf der Website des BMBWF (Österreichische Tierversuchsstatistik) können Sie die statistischen Daten der vergangenen Jahre abrufen.
 

 


Schweregrad


Definition

 

gering

  • kurz andauernder geringer Schmerz/Leid/Angst
  • ohne signifikante Beinträchtigung des Wohlbefindens/Allgemeinzutsandes

 

 

mittel

  • kurz andauernder mittelgradiger Schmerz/Leid/Angst
  • lang andauernder geringer Schmerz/Leid/Angst
  • mittlere Beinträchtigung des Wohlbefindens/Allgemeinzutsandes

 

schwer

  • schweres Schmerz/Leid/Angst
  • lang andauernder mittelgradiger Schmerz/Leid/Angst
  • schwere Beinträchtigung des Wohlbefindens/Allgemeinzutsandes

keine Wiederherstellung der Lebensfunktion - Terminalversuch

  • Gesamtversuch  unter Vollnarkose
  • Kein Erwachen aus der Narkose

 

 

sources: TVG 2012, RL 2010/63/EU

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